Die Entsorgung von quecksilberhaltigen Leuchtmitteln – Electrosuisse
5. Dezember 2023

Die Entsorgung von quecksilberhaltigen Leuchtmitteln

Seit August 2023 dürfen Leuchtstofflampen nicht mehr hergestellt oder in die Schweiz importiert werden. Der Grund: sie enthalten giftiges Quecksilber. Deshalb gehören sie am Ende ihrer Lebensdauer unbedingt ins Recycling. Ausserdem enthalten sie Wertstoffe, die zurück in den Rohstoffkreislauf gehören.

Alternativen für Beleuchtungszwecke gibt es derweil genug: Längst hat die moderne LED-Technik den Beleuchtungsmarkt erobert. Die Leuchtdioden gelten als doppelt so effizient wie Sparlampen und überzeugen durch eine lange Lebensdauer. Geht diese zu Ende, gehören auch sie ins Recycling. Denn als Halbleiter enthalten sie neben Glas auch wertvolle Metalle, die zurück in den Wertstoffkreislauf gehören.

Trotz des Import- und Herstellungsverbots müssen Leuchtstofflampen nicht sofort durch LED-Lichter ersetzt werden. Vielmehr sollten sie noch so lange weiterbrennen, bis sie altersbedingt von selbst löschen. Auch Händler dürfen ihre Lagerbestände weiterhin verkaufen. Entsprechend lange werden quecksilberhaltige Leuchtmittel noch die Recyclingbranche beschäftigen: Gemäss Schätzungen des Bundesamtes für Umwelt sind aktuell noch immer rund 100 Mio. Stück in der Schweiz im Umlauf. Nach und nach werden sie den Geist aufgeben und entsorgt werden müssen. Da sie Quecksilber enthalten, gehören sie unbedingt ins Recycling. Dort wird dafür gesorgt, dass das Quecksilber sorgfältig aus den Leuchtstofflampen entfernt und je nach Verfahren zurückgewonnen oder in unlöslicher Form sicher in Deponien gelagert wird. Das in den Leuchtmitteln enthaltene Aluminium wird 1:1 wiederaufbereitet und das Glas zu Glaswolle verarbeitet. Sie wird im Bau zur Isolation verwendet. So wird die Schweizer Kreislaufwirtschaft gestärkt.

Analog zu anderen Elektrogeräten fallen sämtliche Leuchtmittel, Leuchten sowie dazugehörige Fernbedienungen und Kabel unter die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG). Gemäss ihr sind Konsumenten verpflichtet, ausgediente Leuchten oder Leuchtmittel in die Verkaufsgeschäfte oder zu einer offiziellen SENS-Sammelstelle zurückzubringen (Rückgabepflicht). Im Gegenzug sind Händler, die Leuchten oder Leuchtmittel verkaufen, angehalten, diese kostenlos zurückzunehmen und sie einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Denn mit dem vorgezogenen Recyclingbeitrag (vRB) bezahlen Konsumenten analog zu elektrischen Geräten bereits beim Kauf von Leuchten und Leuchtmitteln für deren fachgerechte Entsorgung am Ende ihrer Lebensdauer.