Die Verordnung über den Schutz nicht ionisierender Strahlung ist seit dem 1. Februar 2000 in Kraft. Sie bestimmt Grenzwerte für neue und bestehende Anlagen und verlangt die Sanierung bestehender Anlagen, bei denen die Grenzwerte bei Volllast überschritten werden.
Der Immissionsgrenzwert 100 µ T muss überall eingehalten werden, wo sich
Menschen aufhalten können.
Der Anlagegrenzwert 1 µ T muss an Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten
werden (z.B. Wohnräume)Wir bieten Ihnen Beratung und technische Unterstützung für: